Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Jatuso GmbH
§ 1 Vertragsinhalt
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammenfassend "Lieferungen" genannt) gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen der JATUSO GmbH. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die JATUSO GmbH den Vertrag durchführt, ohne der Einbeziehung fremder Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
(2) Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
(3) Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB der JATUSO GmbH im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung. Kaufleute im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle Vertragspartner nach § 14 BGB, insbesondere gewerblich oder selbständig beruflich Tätige.
(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der JATUSO GmbH.
(5) Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
§ 2 Urheberrecht und geistiges Eigentum
(1) Die POS-Hardware, Software, die DienstApplikationen, die Datenbestände und die sonstigen Gegenstände sind urheberrechtsfähig und teils durch weitere Schutzrechte geschützt. Vorsorglich unterstellen die Vertragsparteien die Vertragsgegenstände hiermit vertraglich den Regeln des Urheberrechts. Alle Vertragsgegenstände stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich der JATUSO GmbH zu. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände nur nach Maßgabe der nachfolgenden und der einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen nutzen.
(2) Die JATUSO GmbH darf die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Unterlagen, Informationen und Daten des Auftraggebers dürfen durch die JATUSO GmbH soweit erforderlich Dritten zugänglich gemacht werden, denen die JATUSO GmbH zulässigerweise Leistungen übertragen hat. Die JATUSO GmbH ist berechtigt, die verwendete InternetInfrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dritte jederzeit zu wechseln.
(3) Bei Software und Dienstapplikationen erhält der Auftraggeber an den Vertragsgegenständen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenztes Recht zur Nutzung für eigene Zwecke. Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertrags-gegenstände, insbesondere die Vermietung nach § 17 Abs. 3 UrhG, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen, sowie jedwede Art der Verwendung von Data-Mining Mechanismen sind untersagt. Für die Weitergabe gilt Abs. 8. Ab produktiver Nutzung eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.
(4) Die JATUSO GmbH stellt dem RESELLER POS-Hardware im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Nutzung durch Kunden des RESELLER („Drittkunden“) zur Verfügung. Die solchermaßen von der JATUSO GmbH durch den RESELLER erworbene Hardware vertreibt der RESELLER selbständig im eigenen Namen für eigene Rechnung an die Drittkunden weiter („Wiederverkauf“; “Resale“).
(5) Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen weitergeben. Der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, den Inhalt des Vertrages einschließlich dieser AVB der JATUSO GmbH einzuhalten. Der Dritte hat der JATUSO GmbH eine entsprechende schriftliche Erklärung vorzulegen. Der Auftraggeber wird der JATUSO GmbH schriftlich versichern, nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände, zugehöriger Datenbestände oder Kopien hiervon zu sein.
(6) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Auftraggeber unterstützt die JATUSO GmbH bei der Vertragsdurchführung. Er sorgt für eventuell erforderliche Hardware, Betriebssysteme und Basissoftware und stellt Telekommunikations-Infrastruktur und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt der JATUSO GmbH rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind.
(2) Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; die JATUSO GmbH wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
(3) Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, und zwar durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung usw.
§ 4 Lieferung und Verzögerung
(1) Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage der JATUSO GmbH. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber diese sinnvoll nutzen kann.
(2) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die JATUSO GmbH durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wieder-anlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn die JATUSO GmbH auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
(3) Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB. Gerät die JATUSO GmbH mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Gestaltungsrechte des Auftraggebers - außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB - erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist, die (außer in besonders eiligen Fällen) mindestens 12 Arbeitstage betragen muss. Für Schadensersatz gilt § 10.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung
(1) Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen fällig.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann (außer in den in § 354a HGB geregelten Fällen) gegen die JATUSO GmbH gerichtete Ansprüche nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
§ 6 Widerrufsvorbehalt
(1) Die Einräumung von Nutzungs- & Eigentumsrechten an den Vertragsgegenständen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der für die Lieferung geschuldeten Vergütung. Die JATUSO GmbH wird jedoch bis zum Ablauf von einem Monat ab der Überlassung der Vertragsgegenstände (zumindest bis zum Ablauf von vier Wochen ab der Rechnung) nicht gegen eine dem Vertrag entsprechende Nutzung der Vertragsgegenstände vorgehen.
(2) Der Auftraggeber hat die JATUSO GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software, POS Hardware, Dienstapplikationen der JATUSO GmbH oder Datenbestände zugreifen wollen. Er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
(3) Außerdem kann die JATUSO GmbH die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber gröblich die Nutzungsbeschränkungen des Vertrages und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
§ 7 Annahme der Lieferung
(1) Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann die JATUSO GmbH vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software, POS Hardware oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat ohne annahmeverhindernde Mängel zu rügen, oder wenn sich die Vertragsgegenstände ohne Rüge in produktiver Nutzung befinden oder wenn er ohne Vorbehalt vollständig bezahlt.
(2) Wenn die JATUSO GmbH die Software, POS Hardware, die DienstApplikationen, die Datenbestände oder sonstige Gegenstände auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt die JATUSO GmbH dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft gelten die Regelungen entsprechend § 7.1.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Kaufleute haben die Lieferungen unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Sachmängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Sachmängel sind dabei im Rahmen des Zumutbaren konkret zu beschreiben.
(2) Andere Auftraggeber haben offensichtliche Sachmängel innerhalb von drei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Sachmängel sind dabei im Rahmen des Zumutbaren konkret zu beschreiben.
(3) Verspätete Rügen befreien die JATUSO GmbH von der Gewährleistungspflicht für den Mangel. Soweit die JATUSO GmbH dennoch tätig wird, stellt die JATUSO GmbH den Aufwand in Rechnung.
§ 9 Mängel
A. Gegenüber Verbrauchern gelten folgende Regelungen:
(1) Die JATUSO GmbH leistet Gewähr dafür, dass die POS-Hardware-, Programmfunktionen entsprechend den Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software und Hardware auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist deshalb die praktische Tauglichkeit der Vertragsgegenstände.
(2) Die JATUSO GmbH haftet nicht für Sachmängel, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
B. Gegenüber Kaufleuten gelten bei Sachmängeln folgende Regeln:
(1) Es gelten § 9 Teil A Abs. 1 und 2.
(2) Die JATUSO GmbH kann für den Nacherfüllungsanspruch zwischen Nachbesserung und Neulieferung wählen. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen einer neuen POS-Hardware, eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass die JATUSO GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Auftraggeber wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
(3) Zur Vornahme aller der JATUSO GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber der JATUSO GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit zu geben.
(4) Der Auftraggeber unterstützt die JATUSO GmbH bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen treffen, falls die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung.
(5) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die JATUSO GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr schriftlich gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels hat fruchtlos verstreichen lassen. Dem Auftraggeber steht jedoch lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragsverhältnisses zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Keine Gewähr leistet JATUSO GmbH insbesondere im Falle fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und Behandlung durch den Auftraggeber nicht ordnungsgemäßer Wartung und natürlicher Abnutzung.
(6) Die JATUSO GmbH wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der JATUSO GmbH-Lieferungen und -Leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der JATUSO GmbH als nicht mangelhaft herausstellen, stellt die JATUSO GmbH den Aufwand in Rechnung.
(7) Die JATUSO GmbH leistet solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen § 2 nutzt.
C. Gegenüber Kaufleuten gelten bei Rechtsmängeln folgende Regeln:
(1) Für Rechtsmängel gilt § 8 entsprechend, soweit nachfolgend nichts abweichendes geregelt ist.
(2) JATUSO GmbH gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter verletzt. Nacherfüllung erbringt JATUSO GmbH bei Rechtsmängel dadurch, dass JATUSO GmbH dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschafft, und zwar nach Wahl von JATUSO GmbH durch Änderung der Vertragsgegenstände unter Erhaltung der vertraglich geschuldeten Funktionalität, durch Austausch gegen gleichwertige Vertragsgegenstände, durch Abwehr oder Befriedigung der Ansprüche des Dritten oder auf andere geeignete Weise.
(3) Der Auftraggeber unterrichtet JATUSO GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte gegen ihn Ansprüche geltend machen, die auf eine Verletzung eines Schutzrechts gestützt sind. JATUSO GmbH darf den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen Ansprüche des Dritten verteidigen; der Auftraggeber wird JATUSO GmbH dabei in zumutbarem Umfang unterrichten und alles unterlassen, was die Abwehr behindern könnte. JATUSO GmbH stellt in diesem Fall den Auftraggeber von den zur Abwehr von Ansprüchen erforderlichen Kosten des Auftraggebers frei, soweit die Ansprüche nicht auf vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen.
§ 10 Schadensersatz
(1) JATUSO GmbH leistet gegenüber Kaufleuten Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: Bei Vorsatz haftet JATUSO GmbH unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haftet JATUSO GmbH in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrags vorhersehbaren Schadens, im Falle der nicht grob fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht jedoch der Höhe nach beschränkt auf die aus dem Vertrag geschuldete Vergütung.
(2) JATUSO GmbH haftet unabhängig von Abs. 1, soweit die Versicherung von JATUSO GmbH leistet. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine entsprechend weitergehende Versicherung gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
(3) JATUSO GmbH kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet JATUSO GmbH nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
(4) JATUSO GmbH haftet gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Regeln.
(5) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Verjährung
(1) Bei Ansprüchen von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
(2) Gegenüber Kaufleuten gilt: In den in § 10 Abs. 1a, Abs. 5 genannten Fällen gelten die gesetzlichen Regeln. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist: für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Vertragsgegenstände, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungs-erklärung; bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die Herausgabe oder Nichtbenutzung der Vertragsgegenstände verlangen kann; bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchs-begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Anbahnung und der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind oder die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder die rechtlich geschützt sind, geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anders als vertraglich vereinbart zu verwenden.
(2) Die Vertragspartner überlassen Gegenstände mit zeitlich begrenztem Nutzungsrecht nur den Mitarbeitern, zu deren Dienstaufgabe die Kenntnisnahme gehört. Sie belehren Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu diesen Vertragsgegenständen haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht.
(3) Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände mit zeitlich begrenztem Nutzungsrecht so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Schriftform kann auch durch die Textform (z. B. E-Mail und Telefax) eingehalten werden.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
